Änderungen der Umsatzsteuer in der EU für E-Commerce

EU – One Stop Shop (OSS)

 

27 Länder der Europäischen Union führen am 1. Juli 2021 neue Mehrwertsteuerregelungen für den Onlinehandel ein. Diese Änderungen wurden mit dem Ziel vorgenommen, den grenzüberschreitenden Online-Verkauf in der EU zu vereinfachen und gelten für den Verkauf auf allen Online-Portalen (Amazon, Ebay, Otto, Kaufland, Media Markt) und Online-Shops.

Folgende Änderungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft:

  1. Die Lieferschwellen für den Versand für einzelne EU-Länder werden abgeschafft. Die meisten EU-Länder hatten eine Lieferschwelle von 35.000,00 € (z.B. Frankreich, Italien, Spanien), mit Ausnahme der Niederlande und Deutschland mit einer Lieferschwelle von 100.000,00 €. Sie werden durch eine europaweite Lieferschwelle in Höhe von 10.000,00 EUR ersetzt.
  2. Das One-Stop-Shop System für EU-Länder wird eingeführt: EU-OSS. Die Registrierung im OSS-System bietet Verkäufern den Vorteil, grenzüberschreitende Verkäufe in der EU mit der Umsatzsteuererklärung zu melden, die sie in ihrem Heimatland abgeben.
  3. Die Besteuerung des Verkäufers erfolgt nach dem Prinzip des BESTIMMUNGSLANDES.
  4. Die Änderungen gelten nur für B2C-Online-Verkäufe.

 

Was bedeutet das in der Praxis?

 

Bisher zahlte beispielsweise ein deutsches Unternehmen, das Waren über einen Onlineshop oder Amazon in z.B. Frankreich verkaufte, in Deutschland Mehrwertsteuer. Wenn dieses deutsche Unternehmen im Laufe des Jahres Waren in Frankreich verkaufte und dabei die Lieferschwelle in Höhe von EUR 35.000,00 überschritten hatte, musste es sich beim Finanzamt in Frankreich registrieren lassen, eine Steuernummer bekommen und in Frankreich weiterhin Mehrwertsteuer zahlen. Sofern die Lieferschwelle nicht überschritten ist, wird in Deutschland durchgehend Mehrwertsteuer gezahlt. Das Gleiche gilt für Österreich. Hat ein deutsches Unternehmen seine Ware in Österreich verkauft, wird die Umsatzsteuer in Deutschland abgeführt, überschreitet aber ein deutsches Unternehmen im Laufe des Jahres die Lieferschwelle in Höhe von EUR 35.000,00, muss es sich beim Finanzamt in Österreich anmelden, eine Steuernummer bekommen und in Österreich Umsatzsteuer zahlen. Das gleiche Prinzip galt für Italien, Spanien, Belgien und andere EU-Länder.

Was passiert ab dem 1. Juli 2021?

 

Es gibt keine Lieferschwelle mehr für ein einzelnes EU-Land in Höhe von EUR 35.000,00, sondern eine einheitliche Lieferschwelle für ALLE Länder in Höhe von EUR 10.000,00. Das heißt, wenn ein deutsches Unternehmen in Österreich Waren in Höhe von 5.000,00 Euro, in Frankreich in Höhe von 3.000,00 Euro, in Italien in Höhe von 1.000,00 Euro und in Spanien in Höhe von 1.000,00 Euro verkauft, muss es sich in all diesen Ländern bei den Steuerbehörden registrieren lassen, in allen Ländern eine Steuernummer erhalten und in allen Ländern Steuern  zahlen. In einigen Ländern ist ein Unternehmen verpflichtet, einen eigenen Buchhalter zu haben, was den Prozess weiter verkompliziert und die Kosten erhöht. Eine einfachere Lösung ist die Registrierung im EU-One Stop Shop System. Dann muss sich ein deutsches Unternehmen nicht in jedem einzelnen Land der EU registrieren. Steuererklärungen erfolgen über das OSS-System an einem Ort. Und vierteljährlich. Die Mehrwertsteuer wird jedoch in allen Ländern nach dem Prinzip des Bestimmungslandes gezahlt.

Obwohl es auf den ersten Blick so aussieht, als ob dieses Gesetz nur erlassen wurde, um die korrekte Verteilung der Mehrwertsteuer in EU-Ländern zu regeln, schützt es tatsächlich die Interessen der EU-Verkäufer. Sofern das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der EU hat und kein Lager in einem EU-Mitgliedsstaat hat, sind Amazon / Ebay / andere Portale ab dem 01.07.2021 verpflichtet, bei folgenden Warenverkäufen Umsatzsteuer zu erheben:

  1. Warenlieferungen bis 150 EUR aus dem Nicht-EU-Ausland
  2. Warenlieferungen aus Lagerbeständen in der EU, der Verkäufer hat jedoch keinen Sitz in der EU.

Tritt einer dieser beiden Fälle ein, wird Amazon/Ebay/andere Portale dem Käufer den Preis mit der im Bestimmungsland zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und die Mehrwertsteuer direkt an das zuständige Finanzamt abführen. Der Nettopreis des Produkts wird an den Vertriebspartner gezahlt.

Am 01.07.2021 entfällt auch die bisherige Umsatzsteuerbefreiung für den Verkauf von Waren unter 22,00 Euro, bei der die Ware aus Lagerbeständen außerhalb der EU an EU-Kunden geliefert wurde. So berechnen, erheben und zahlen Amazon / Ebay / andere Portale die Mehrwertsteuer an die zuständigen Finanzbehörden.

 

Wie Sie sehen, stehen  uns Veränderungen und neue Herausforderungen bevor. Was halten Sie von dem OSS-System? Was ist Ihre Meinung?

 

Quellen:

https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/oss_en

https://blog.taxdoo.com/one-stop-shop-2

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